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Der Zunftbrief 1585

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Die 7 ehrsamen Meister

Am Samstag vor dem Fest des Zuger Stadtpatrons und Erzengels St. Michale des Jahres 1585 erschienen vor dem Ammann und dem löblichen Rate der Stadt Zug sieben ehrsame Meister des Schreinerhandwerks und erbaten sich einen Zunftbrief. 

Es waren die sieben Meister Jakob Glättlig, Jakob Thwerenbold, Andres Kurz, Jörg Wäber, Jakob Winkler, Heinrich Wäber und Hans Winkler. Dieses Zuger Fähnlein von sieben aufrechten Meistern erhielt auf die untertänigsten Bitten den gewünschten Schutz- und Zunftbrief von den Gnädigen und Hochwysen Herren des Rates der Stadt Zug. Das ehrwürdige Pergament ruht heute mit dem angehängtem Siegel in der Zunftlade der löblichen Zunft der Schreiner, Drechsler und Küfer der Stadt Zug. 

Die 7 ehrsamen Meiser

Die Zunftordnung

Der Ratsbeschluss vom 25. September 1585 schuf formell die neue Zunft der Tischmacher von Zug. Die Vereinigung muss aber schon früher bestanden haben, denn aus der Einleitung des Zunftbriefes ists deutlich erkennbar, dass die sieben Meister sich an den Rat der Stadt Zug wandten, um in ihren löblichen Handwerksbräuchen und dem überlieferten Herkommen geschützt zu werden. Es muss eine unliebsame Störung in dem gewerblichen Leben entstanden sein, welche die Meister zu diesem Schritt, zu diesem Hilfsgesuch an die obersten Behörden zwang.

Der Rat kam dem Bittgesuch entgegen und stellte in 12 Artikeln eine Zunftordnung auf.

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Die Zunftordnung
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Die 12 Artikel

Der erste Artikel umschreibt den Eintritt in die Zunft: Für das Meisterstück, die Probe seines handwerklichen Könnens, muss jeder Meister, ob verheiratet oder ledig, vier Pfund in die Zunftlade erlegen.

Im zweite Artikel wird der Besuch des vom Bottmeister angekündigten Botes (Hauptversammlung) genau umschrieben. Entschuldigtes Fernbleiben wird mit einem halben Batzen belegt, während das unentschuldigte Wegbleiben eine Busse von 5 Schilling zur Folge hat. Sollte das Fernbleiben ein zweites Mal erfolgen, so verdoppelt sich die Busse und wenn gar ein drittes unentschuldigtes Fehlen erfolgen sollte, so kommt eine besondere Strafe zur Anwendung.

Die 12 Artikel

Der dritte Artikel umschreibt den vierteljährlichen Zunftbeitrag und gibt bekannt, dass jedem Teilnehmer an den Zunftessen ein Zustupf aus der Zunftlade zuteil werde. Es war wohl die begründete Meinung, dass durch diese Vergünstigung die Zunftmöhli gut besucht würden und dann bei guter Speise und währschaften Trunk manch zünftiges Geschäft besser vollendet werden könne.

Wenn ein Fremder in Zug arbeiten wollte, musste er gemäss dem vierten Artikel vier Pfund in die Zunftlade legen und überdies noch zwei Pfund Wach der Bruderschaft übergeben. In diesem Artikel schimmert wohl der ursprüngliche Gehalt der Zunft durch. Auch die Tischmacherzunft wird aus einer religiösen Vereinigung, einer Bruderschaft erwachsen sein und dieses Herkommen tritt deutlich in dem vorgeschriebenen Wachsopfer der Fremden in Erscheinung, wie dies auch bei den übrigen Zuger Zünften der Fall war.

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Rein handwerklichen Charakter hat der fünfte Artikel, der die Höchstzahl der Gesellen festlegt. Jeder Meister durfte nur zwei Gesellen und einen Lehrbuben haben. 

Auch der sechste Artikel trägt beruflichen Charakter: Jedes Entfremden, ablaufen der Arbeit ist bei einer Busse von fünf Pfund verboten.

Bei Meinungsverschiedenheiten über den Preis einer Arbeit hatten die übrigen Zunftmitglieder in aller Treue die Arbeit zu schätzen und dann gemäss dem siebten Artikel des Zunftbriefes zu entscheiden. So wurde die Zunft eine Art Rekursinstanz gegen Überforderungen und gegen Nichtbezahllung der geleisteten Arbeit.

Fremde Gesellen waren nach dem achten Artikel frei bei der Wahl der Meister und die Meister mussten dem Gesellen, so er dies begehrte, um einen Platz besorgt sein. 

Der neunte Artikel zeigt wiederum die Bruderschaft auf und gibt die Auflage bekannt, die jeder Meister bei der Aufnahme eines Lehrlings leisten musste, nämlich ein Pfund Wachs an die Bruderschaft. Auch die Tischmacherzunft unterhielt gemäss dem Wortlaut dieses Artikels wie die anderen Zünfte ein Wachslicht.

Der zehnte Artikel regelt den HOlzkauf der Meister und verhindert ein Unterbieten.

 

Viermal im Jahre musste der Bottmeister seine Mitmeister zu einem Bott zusammenrufen gemäss Artikel elf der Zunftsatzungen von 1585. Der zwölfte und letzte Artikel verbot jedem Meister die angefangene Arbeit eines Zünftlers fertig zu machen, bevor der Mitmeister in allen seinen Ansprüchen befriedigt war. Es durfte also keiner eine Arbeit, die aus Streit mit dem Auftraggeber oder aus sonst einen Grund liegengelassen wurde, zu Ende führen. Er musste zuerst sich erkundigen, ob der Meister, der die Arbeit begann, in seinen Ansprüchen befriedigt worden sei.

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Diese neune Zunftordnung war viele Jahre in Kraft. Es müssen aber oftmals fremde Schreiner im Städtchen Zug aufgetaucht sein und unliebsame Störungen in das gewerbliche Leben gebracht haben. Aus diesem Grund steht der Zusatz von 1603 auf dem Zunftbrief der Schreiner und regelt das Arbeiten der fremden Gesellen. Wer nicht zünftig war oder von der Zunft keine Arbeitserlaubnis hatte, musste aus der Stadt weg und wer sich diesem Wegweisungsbefehl widersetzte, wurde des Handwerkzeugs beraubt, das dann in den Besitz der Zünftigen Meister von Zug überging.

Die Satzungen heute

Noch heute regeln Satzungen den Zweck und die Organisation der Schreinerzunft Zug. Ein Reglement über die Aufnahme neuer Meister beschreibt die Aufgaben der Aufnahmekommission sowie das vertrauliche, strikte zu befolgende Aufnahmeverfahren. 

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Die Satzungen heute
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Diese neune Zunftordnung war viele Jahre in Kraft. Es müssen aber oftmals fremde Schreiner im Städtchen Zug aufgetaucht sein und unliebsame Störungen in das gewerbliche Leben gebracht haben. Aus diesem Grund steht der Zusatz von 1603 auf dem Zunftbrief der Schreiner und regelt das Arbeiten der fremden Gesellen. Wer nicht zünftig war oder von der Zunft keine Arbeitserlaubnis hatte, musste aus der Stadt weg und wer sich diesem Wegweisungsbefehl widersetzte, wurde des Handwerkzeugs beraubt, das dann in den Besitz der Zünftigen Meister von Zug überging.

Aufnahme der «Dräher» 

Als 1650 die Zunftsatzungen erneuert wurden, wurde der Kreis der Zunftgenossen erweitert, indem nun auch die «Dräher», als Drechsler aufgenommen wurden. Ab 1771 führte die Zunft offiziell den Namen Zunft der Schreiner und Drechsler der Stadt Zug.

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Aufnahme der Drechsler
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Die Küfer schliessen sich an

In den darauf folgenden Jahren entwickelte sich die Zunft der Schreiner und Drechsler weiter und überlebte unter erschwerten Bedingungen auch die Wirren der französischen Revolution in der Zeit von 1789 bis 1799.  Im Jahre 1811 schloss sich die ältere Küferzunft den Schreinern an. Daraus entstand der heute noch geltende Name: Zunft der Schreiner, Drechsler und Küfer der Stadt Zug.

Bildquelle: www.zvab.com

Die Küferschliessen sich an

Quellenverzeichnis: Buch «Die Zunft der Schreiner, Drechsler und Küfer der Stadt Zug 1585 - 1985 von Christian Raschle, 1985

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